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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.(3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, wenn der Vertrag zum Betriebe des Unternehmers gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen, sowie eingetragenen Vereinen.(4) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.

 

§ 2 Angebot- Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Auslieferungsstätte“ („ex works“). Der Transportpreis wird daher zusätzlich berechnet. Preisänderungen durch Wechselkursänderungen oder seitens der Lieferanten, müssen wir uns vorbehalten.(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils darauf zu entrichteten Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen. Desweiteren sind wir berechtigt für jede Mahnung, Mahnkosten in Höhe von EURO 5,- (zzgl. MwSt.) zu berechnen.(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.(5) Wechsel und Schecks werden- wenn überhaupt- nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.(6) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden nach Abschuss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug um Zug- um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder auf Grund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretene Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten (soweit der Besteller ein Unternehmer i. S. des §24 AGBG ist), führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert diese Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Besteller nach Ablauf nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller kein Unternehmer i. S. des §24 AGBG werden wir außerdem die Ablehnung der Erfüllung des Vertrages zuvor androhen Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.(3) Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher oder von Kardinalpflichten beruhte.(4) Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.(7) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel gegenüber Unternehmern „ex works“ (Incoterms 1990). Ist der Besteller nicht Unternehmer i.S. des §24 AGBG, so geht die Gefahr (Verantwortung) für die Ware mit deren Versendung auf den Besteller über, soweit wir nicht unseren eigenen Transportmittel benutzen.(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§377,§438 HGB)(1a) Der nicht-kaufmännische Besteller hat uns binnen zwei Wochen offensichtliche Fehler an der Ware mitzuteilen, anderenfalls er seine Gewährleistungsrechte verliert.(2) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.(6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine andere vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Eine Garantie übernehmen wir vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen nicht.

§ 7 Haftung aus sonstigen Gründen

(1) Soweit gemäß §6 Absatz (4) bis Absatz (6) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens wegen Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung (§823ff. BGB).(2) Die Regelung gemäß Absatz (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach §6 Absatz (7), soweit nicht Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung (§823 ff. BGB) betroffen sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Besteller Unternehmer, so gilt folgendes (Ziff.(1) bis (7)): Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt des Vertrages, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, derVerwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers- abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen. Die Verwertungsordnungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem.§71 ZPO (Drittwiderspruchsklage).(4) Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unser Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch in soweit freizugeben, als das der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns .(8) Ist der Besteller nicht Unternehmer i. S. §24  AGBG, so bleibt die Kaufsache unser Eigentum, bis deren Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Im übrigen gelten Ziffern (2), (3) und (7).

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt , dem Besteller auch an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

§ 10 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschen Recht unter Aufschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/ CISG) (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nichtberührt.-

§ 11 Datenspeicherung

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, das wir die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung von Verträgen speichern. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Daten, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, gespeichert und ausgewertet werden. Sofern wir für Kunden individualisierte Produkte mit Club - oder Sponsorenlogo erstellen, gibt der Kunde mit Vertragsabschluss automatisch sein Einverständnis, das Abbildungen dieser Produkte rechtlich uneingeschränkt verwendet werden dürfen. Dies schließt die Veröffentlichung in unseren Katalogen, Werbemailings und Internetpräsenzen mit ein. Die Firma GOLFGREEN Golfausstattungen GmbH kann für evtl. entstehende Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Rechte Dritter durch die Veröffentlichung der Produktbilder ergibt, nicht haftbar gemacht werden.